Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vermietet werden kleinere Lagerräume im Gebäude Im Bangert 7 in 69242 Mühlhausen.
  2. Das Mietverhältnis ist von unbestimmter Dauer. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Setzt der Mieter den Gebrauch des Lagerraums nach Beendigung des Mietverhältnisses fort, gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. Die Geltung von § 545 BGB wird ausgeschlossen.
  3. Der Mietraum wird ausschließlich zu Lagerzwecken vermietet. Nicht eingelagert werden dürfen Gefahrstoffe aller Art, feuergefährliche, entzündliche Stoffe, unter Druck stehende Gase, Gegenstände, deren Besitz gegen gesetzliche Verbote verstoßen, verderbliche Gegenstände, die von Ungeziefer befallen werden können sowie Gegenstände, von denen beeinträchtigende Emissionen ausgehen. Bauliche Veränderungen durch den Mieter am Mietraum sind nicht zulässig.
  4. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Verweigert die Vermieterin die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 BGB). Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn die Vermieterin die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
  5. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats, zu bezahlen.
  6. Der Mieter leistet eine unverzinsliche Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten. Die Kaution ist mit Beginn des Mietverhältnisses zu bezahlen.
  7. Die Vermieterin ist bei Vorliegen berechtigter Interessen befugt, den Mietraum nach vorheriger Ankündigung zu betreten und zu besichtigen oder hiermit andere Personen zu beauftragen. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn an dem Mietraum oder angrenzenden Bauteilen Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen oder wenn ein wichtiger Grund zur Überprüfung des Zustands der Mietsache vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist außerdem dann gegeben, wenn eine vorangegangene Besichtigung Anlass zu Beanstandungen gegenüber dem Mieter gegeben hatte. Bei Gefahr in Verzug ist das Betreten und Besichtigen des Mietraums ohne vorherige Ankündigung möglich.
  8. Die Vermieterin ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Umbauten, Modernisierungsarbeiten und Reparaturen in dem Mietraum und angrenzenden Bauteilen durchzuführen, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der Mieträume oder angrenzenden Bauteilen, zur Einsparung von Energiekosten oder zur Abwehr oder Beseitigung von Schäden und Gefahren für die Mieträume oder angrenzende Bauteile zweckdienlich ist.
  9. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieterin wegen Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn auf Seiten der Vermieterin oder derren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen lediglich bei einer Verletzung wesentliche Vertragspflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden nur in Höhe der vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Die Vermieterin haftet für eine Beschädigung oder Zerstörung der eingelagerten Gegenstände durch höhere Gewalt, Feuer, Ruß und eindringendes Wasser nicht, es sei denn, der Schaden trat durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Mietgegenstandes auf und die Vermieterin hat es trotz Kenntnis dieser Mängel unterlassen, diese zu beseitigen. Dem steht es gleich, wenn die Vermieterin die Mängel arglistig verschwiegen hat.
  10. Der Zugang zu dem Lagergebäude ist während der Öffnungszeiten möglich. Die Vermieterin kann die Öffnungszeiten einseitig ändern. Die Vermieterin haftet dem Mieter nach den Grundsätzen von Ziffer 9 dieses Vertrages nicht für den Fall, dass der Zugang zum Gebäude aufgrund vorübergehender technischer Störungen unmöglich ist.
  11. Der Vermieterin steht ein Pfandrecht an den eingelagerten Gegenstände des Mieters zu, sofern sich der Mieter wegen Forderungen aus dem Mietverhältnisses in Verzug / Zahlungsverzug befindet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann die Vermieterin die eingelagerten Gegenstände zur Befriedigung ihrer Forderungen im Wege der öffentlichen Versteigerung oder des freihändigen Verkaufes verwerten, sofern sie den Mieter zur Zahlung und Räumung mit Fristsetzung von einem Monat aufgefordert und die Verwertung angekündigt hat.
  12. Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Mieter auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und auch nach Rückgabe der Mietsache nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  13. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr soll an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke besteht.